Art. 48 – Produktive Investitionen in der Aquakultur

REG_2014_508 · über den Europäischen Meeres- und Fischereifonds und zur Aufhebung der Verordnungen (EG) Nr. 2328/2003, (EG) Nr. 861/2006, (EG) Nr. 1198/2006 und (EG) Nr. 791/2007 des Rates und der Verordnung (EU) Nr. 1255/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates

(1)Aus dem EMFF kann Folgendes unterstützt werden: a) produktive Investitionen in der Aquakultur; b) die Diversifizierung der Aquakulturerzeugnisse und der gezüchteten Arten; c) die Modernisierung von Aquakulturanlagen einschließlich der Verbesserung der Arbeits- und Sicherheitsbedingungen für die in der Aquakultur beschäftigten Personen; d) Verbesserungen und die Modernisierung in Bezug auf die Tiergesundheit und den Tierschutz einschließlich des Erwerbs von Ausrüstungen zum Schutz der Zuchtanlagen gegen wild lebende Raubtiere; e) Investitionen zur Verringerung der negativen Auswirkungen oder zur Steigerung der positiven Auswirkungen auf die Umwelt und die Erhöhung der Ressourceneffizienz; f) Investitionen zur Steigerung der Qualität der Aquakulturerzeugnisse oder zur Steigerung des Mehrwerts von Aquakulturerzeugnissen; g) die Sanierung bestehender Fischteiche oder Lagunen durch Entschlammung oder Investitionen zur Verhinderung der Verlandung; h) die Diversifizierung der Einkünfte von Aquakulturunternehmen durch den Aufbau ergänzender Tätigkeiten; i) Investitionen, die die Auswirkungen der Aquakulturunternehmen auf den Wasserverbrauch und die Wasserqualität deutlich reduzieren, insbesondere durch Verringerung der verwendeten Mengen an Wasser oder Chemikalien, Antibiotika und anderen Arzneimitteln beziehungsweise durch Verbesserung der Qualität des Ablaufwassers, auch über den Einsatz multitrophischer Aquakultursysteme; j) die Förderung geschlossener Aquakultursysteme, in denen Aquakulturerzeugnisse zur Minimierung des Wasserverbrauchs in geschlossenen Kreislaufsystemen gezüchtet werden; k) Investitionen zur Steigerung der Energieeffizienz und zur Förderung der Umstellung von Aquakulturbetrieben auf erneuerbare Energiequellen.
(2)Die Unterstützung nach Absatz 1 Buchstabe h wird Aquakulturunternehmen nur gewährt, wenn die ergänzenden Tätigkeiten eine Verbindung zum Kerngeschäft des Aquakulturunternehmens aufweisen, was Angeltourismus, Umweltleistungen im Zusammenhang mit Aquakultur oder Schulungsmaßnahmen zur Aquakultur einschließt.
(3)Die Unterstützung nach Absatz 1 kann für die Produktionssteigerung und/oder die Modernisierung bestehender oder den Bau neuer Aquakulturanlagen gewährt werden, sofern die Entwicklung auf den mehrjährigen nationalen Strategieplan für die Entwicklung der Aquakultur gemäß Artikel 34 der Verordnung (EU) Nr. 1380/2013 abgestimmt ist.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 17.06.2025

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