Art. 52 – Förderung neuer Aquakulturproduzenten, die nachhaltige Aquakultur praktizieren

REG_2014_508 · über den Europäischen Meeres- und Fischereifonds und zur Aufhebung der Verordnungen (EG) Nr. 2328/2003, (EG) Nr. 861/2006, (EG) Nr. 1198/2006 und (EG) Nr. 791/2007 des Rates und der Verordnung (EU) Nr. 1255/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates

(1)Zur Förderung des Unternehmertums in der Aquakultur kann aus dem EMFF die Gründung von nachhaltigen Aquakulturunternehmen durch neue Aquakulturproduzenten unterstützt werden.
(2)Die Unterstützung nach Absatz 1 wird Neueinsteigern im Aquakultursektor gewährt, wenn sie a) angemessene Berufsqualifikationen und Kompetenz besitzen; b) zum ersten Mal als Leiter eines solchen Unternehmens ein Aquakulturkleinst- oder -kleinunternehmen gründen; und c) für die Entwicklung ihrer Aquakulturtätigkeit einen Geschäftsplan vorlegen.
(3)Neueinsteiger im Aquakultursektor können, um die erforderlichen Berufsqualifikationen zu erwerben, die Unterstützung gemäß Artikel 50 Absatz 1 Buchstabe a in Anspruch nehmen.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 17.06.2025

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