Art. 53 – Umstellung auf Umweltmanagement und Umweltbetriebsprüfungen und ökologische/biologische Aquakultur

REG_2014_508 · über den Europäischen Meeres- und Fischereifonds und zur Aufhebung der Verordnungen (EG) Nr. 2328/2003, (EG) Nr. 861/2006, (EG) Nr. 1198/2006 und (EG) Nr. 791/2007 des Rates und der Verordnung (EU) Nr. 1255/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates

(1)Zur Förderung der Entwicklung einer ökologischen/biologischen oder energieeffizienten Aquakultur kann aus dem EMFF Folgendes unterstützt werden: a) die Umstellung von einer konventionellen Aquakulturproduktion auf ökologische/biologische Aquakultur im Sinne der Verordnung (EG) Nr. 834/2007 des Rates (33) sowie gemäß der Verordnung (EG) Nr. 710/2009 der Kommission (34); b) die Beteiligung am Unionssystem für das Umweltmanagement und die Umweltbetriebsprüfung (EMAS), das mit der Verordnung (EG) Nr. 761/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates (35) eingeführt wurde.
(2)Die Unterstützung wird nur Begünstigten gewährt, die sich für mindestens drei Jahre zur Teilnahme am EMAS oder für mindestens fünf Jahre zur Einhaltung der Anforderungen an die ökologische/biologische Produktion verpflichten.
(3)Die Unterstützung wird in Form von Ausgleichszahlungen über höchstens drei Jahre während der Zeit der Umstellung des Unternehmens auf ökologische/biologische Produktion oder während der Vorbereitung auf die Beteiligung am EMAS gewährt. Die Mitgliedstaaten berechnen die Ausgleichszahlungen auf der Grundlage a) der Einkommensverluste oder Mehrkosten während des Übergangs von konventioneller zu ökologischer/biologischer Produktion für die nach Absatz 1 Buchstabe a förderfähigen Vorhaben oder b) der Mehrkosten infolge der Anwendung und Vorbereitung der Beteiligung am EMAS für die nach Absatz 1 Buchstabe b förderfähigen Vorhaben.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 17.06.2025

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