Art. 61 – Lokale Fischereiaktionsgruppen

REG_2014_508 · über den Europäischen Meeres- und Fischereifonds und zur Aufhebung der Verordnungen (EG) Nr. 2328/2003, (EG) Nr. 861/2006, (EG) Nr. 1198/2006 und (EG) Nr. 791/2007 des Rates und der Verordnung (EU) Nr. 1255/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates

(1)Im Sinne des EMFF werden die in Artikel 32 Absatz 2 Buchstabe b der Verordnung (EU) Nr. 1303/2013 genannten lokalen Aktionsgruppen als lokale Fischereiaktionsgruppen („Fisheries Local Action Groups“, im Folgenden „FLAG“) bezeichnet.
(2)Die FLAG schlagen eine auf örtlicher Ebene betriebene Strategie für die lokale Entwicklung vor, die sich zumindest auf die in Artikel 60 dieser Verordnung genannten Elemente stützt, und sind für ihre Umsetzung verantwortlich.
(3)Die FLAG a) spiegeln über eine ausgewogene Vertretung der wichtigsten Interessengruppen aus Privatsektor, öffentlichem Sektor und Zivilgesellschaft den Schwerpunkt ihrer Strategie und die sozioökonomische Zusammensetzung des Gebiets wider; b) gewährleisten eine maßgebliche Vertretung des Fischerei- und/oder des Aquakultursektors.
(4)Wird die auf örtlicher Ebene betriebene Strategie für die lokale Entwicklung zusätzlich zum EMFF auch aus anderen Fonds unterstützt, so muss das FLAG-Gremium für die Auswahl der EMFF-unterstützten Projekte ebenfalls die Anforderungen des Absatzes 3 erfüllen.
(5)Die FLAG können über die in Artikel 34 Absatz 3 der Verordnung (EU) Nr. 1303/2013 geregelten Mindestaufgaben hinaus weitere Aufgaben übernehmen, sofern derartige Aufgaben ihnen durch die Verwaltungsbehörde übertragen werden.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 17.06.2025

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