Art. 62 – Unterstützung aus dem EMFF für die von der örtlichen Bevölkerung betriebene lokale Entwicklung

REG_2014_508 · über den Europäischen Meeres- und Fischereifonds und zur Aufhebung der Verordnungen (EG) Nr. 2328/2003, (EG) Nr. 861/2006, (EG) Nr. 1198/2006 und (EG) Nr. 791/2007 des Rates und der Verordnung (EU) Nr. 1255/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates

(1)Die folgenden Vorhaben sind in Einklang mit Artikel 35 der Verordnung (EU) Nr. 1303/2013 unter diesem Abschnitt förderfähig: a) vorbereitende Unterstützung; b) Umsetzung auf örtlicher Ebene betriebener Strategien für die lokale Entwicklung; c) Kooperationsmaßnahmen; d) laufende Kosten und Sensibilisierung.
(2)FLAG können bei der Verwaltungsbehörde eine Vorschusszahlung beantragen, wenn diese Möglichkeit im operationellen Programm vorgesehen ist. Die Höhe der Vorschüsse darf 50 % der öffentlichen Unterstützung für die laufenden Kosten und die Sensibilisierung nicht überschreiten.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 17.06.2025

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