Art. 85 – Spezifische Ziele

REG_2014_508 · über den Europäischen Meeres- und Fischereifonds und zur Aufhebung der Verordnungen (EG) Nr. 2328/2003, (EG) Nr. 861/2006, (EG) Nr. 1198/2006 und (EG) Nr. 791/2007 des Rates und der Verordnung (EU) Nr. 1255/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates

Maßnahmen nach diesem Kapitel erleichtern die Durchführung der GFP und der IMP insbesondere in Bezug auf
a)die Erhebung, Verwaltung und Verbreitung von wissenschaftlichen Empfehlungen im Rahmen der GFP;
b)spezifische Überwachungs- und Durchsetzungsmaßnahmen im Rahmen der GFP;
c)freiwillige Beiträge zu internationalen Organisationen;
d)Beiräte;
e)Marktuntersuchungen;
f)Kommunikation zur GFP und IMP.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 17.06.2025

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