Art. 86 – Wissenschaftliche Gutachten und Erkenntnisse

REG_2014_508 · über den Europäischen Meeres- und Fischereifonds und zur Aufhebung der Verordnungen (EG) Nr. 2328/2003, (EG) Nr. 861/2006, (EG) Nr. 1198/2006 und (EG) Nr. 791/2007 des Rates und der Verordnung (EU) Nr. 1255/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates

(1)Für die Bereitstellung wissenschaftlicher Leistungen kann eine Unterstützung aus dem EMFF gewährt werden, insbesondere für Projekte der angewandten Forschung in direktem Zusammenhang mit wissenschaftlichen und sozioökonomischen Stellungnahmen und Empfehlungen für fundierte und wirksame Beschlüsse zur Bestandsbewirtschaftung im Rahmen der GFP.
(2)Förderfähig sind insbesondere folgende Arten von Vorhaben: a) für die Durchführung und Weiterentwicklung der GFP erforderliche Studien und Pilotprojekte, auch zu alternativen Fang- und Aquakulturtechniken zur nachhaltigen Bestandsbewirtschaftung, auch innerhalb von Beiräten; b) die Ausarbeitung und Vorlage von wissenschaftlichen Stellungnahmen und Empfehlungen durch wissenschaftliche Stellen, einschließlich internationaler Beratungsgremien zu Bestandsabschätzungen, durch unabhängige Experten und durch Forschungseinrichtungen; c) die Teilnahme von Sachverständigen an Sitzungen von Arbeitsgruppen zu fischereiwissenschaftlichen und fischereitechnischen Fragen wie dem STECF sowie an internationalen Beratungsgremien und an Sitzungen, in denen der Beitrag von Fischerei- und Aquakultursachverständigen benötigt wird; d) wissenschaftliche Forschungsreisen auf See gemäß Artikel 12 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 199/2008 in Gebieten, in denen Fischereifahrzeuge der Union im Rahmen nachhaltiger partnerschaftlicher Fischereiabkommen gemäß Artikel 31 der Verordnung (EU) Nr. 1380/2013 einer Fangtätigkeit nachgehen; e) Ausgaben der Kommission für Dienstleistungen im Zusammenhang mit der Erhebung, Verwaltung und Nutzung von Daten, der Organisation und Leitung von Fischereisachverständigensitzungen und der Verwaltung der jährlichen Arbeitsprogramme im Zusammenhang mit fischereiwissenschaftlichem und fischereitechnischem Fachwissen, der Verarbeitung von Datenabrufen und Datenreihen und der Vorbereitungsarbeit für die Vorlage von wissenschaftlichen Stellungnahmen und Empfehlungen; f) Kooperationstätigkeiten unter Mitgliedstaaten im Bereich der Datenerhebung, einschließlich Kooperationstätigkeiten zwischen verschiedenen regionalen Akteure und einschließlich Einrichtung und Betrieb regionalisierter Datenbanken für die Speicherung, Verwaltung und Nutzung von Daten, die der regionalen Zusammenarbeit zugute kommen und die Datenerhebung und -verwaltung sowie die wissenschaftliche Fachkompetenz zur Unterstützung der Bestandsbewirtschaftung verbessern.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 17.06.2025

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