Art. 94 – Festlegung der Kofinanzierungssätze

REG_2014_508 · über den Europäischen Meeres- und Fischereifonds und zur Aufhebung der Verordnungen (EG) Nr. 2328/2003, (EG) Nr. 861/2006, (EG) Nr. 1198/2006 und (EG) Nr. 791/2007 des Rates und der Verordnung (EU) Nr. 1255/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates

(1)Beim Erlass von Durchführungsrechtsakten gemäß Artikel 19 zur Genehmigung eines operationellen Programms legt die Kommission die Höchstbeteiligung des EMFF an dem Programm fest.
(2)Die EMFF-Beteiligung wird auf der Grundlage der förderfähigen öffentlichen Ausgaben berechnet. In dem operationellen Programm wird die Höhe der EMFF-Beteiligung an den Prioritäten der Union gemäß Artikel 6 festgesetzt. Die Höchstbeteiligung des EMFF beträgt 75 % und die Mindestbeteiligung des EMFF beträgt 20 % der förderfähigen öffentlichen Ausgaben.
(3)Abweichend von Absatz 2 beläuft sich die EMFF-Beteiligung auf a) 100 % der förderfähigen öffentlichen Ausgaben für die Unterstützung im Rahmen der Lagerhaltungsbeihilfe gemäß Artikel 67; b) 100 % der förderfähigen öffentlichen Ausgaben für die Ausgleichsregelung gemäß Artikel 70; c) 50 % der förderfähigen öffentlichen Ausgaben für die Unterstützung gemäß Artikel 33, Artikel 34 und Artikel 41 Absatz 2; d) 70 % der förderfähigen öffentlichen Ausgaben für die Unterstützung gemäß Artikel 76 Absatz 2 Buchstabe e; e) 90 % der förderfähigen öffentlichen Ausgaben für die Unterstützung gemäß Artikel 76 Absatz 2 Buchstaben a bis d und f bis l; f) 80 % der förderfähigen Ausgaben für die Unterstützung gemäß Artikel 77.
(4)Abweichend von Absatz 2 wird die Höchstbeteiligung des EMFF für spezifische Ziele im Rahmen einer Priorität der Union um zehn Prozentpunkte angehoben, wenn die gesamte Priorität der Union gemäß Artikel 6 Absatz 4 im Rahmen von der örtlichen Bevölkerung betriebener lokaler Entwicklung umgesetzt wird.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 17.06.2025

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