Art. 97 – Verwaltungsbehörde

REG_2014_508 · über den Europäischen Meeres- und Fischereifonds und zur Aufhebung der Verordnungen (EG) Nr. 2328/2003, (EG) Nr. 861/2006, (EG) Nr. 1198/2006 und (EG) Nr. 791/2007 des Rates und der Verordnung (EU) Nr. 1255/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates

(1)Zusätzlich zu den allgemeinen Vorschriften in Artikel 125 der Verordnung (EU) Nr. 1303/2013 ist es Aufgabe der Verwaltungsbehörde, a) der Kommission bis zum 31. März jedes Jahres sachdienliche kumulierte Daten über die bis Ende des vorangegangenen Kalenderjahrs zur Finanzierung ausgewählten Vorhaben zu übermitteln, einschließlich der Hauptmerkmale des Begünstigten und des Vorhabens; b) für die Publizität des operationellen Programms zu sorgen, indem potenzielle Begünstigte, Berufsverbände, die Wirtschafts- und Sozialpartner, die Einrichtungen für die Förderung der Gleichstellung von Männern und Frauen sowie die betreffenden Nichtregierungsorganisationen, einschließlich Umweltorganisationen, über die durch das Programm gebotenen Möglichkeiten und die Regelungen für die Inanspruchnahme der Fördermittel des Programms informiert werden; c) für die Publizität des operationellen Programms zu sorgen, indem die Begünstigten über den Unionsbeitrag und die breite Öffentlichkeit über die Rolle der Union im Zusammenhang mit dem Programm unterrichtet werden.
(2)Die Kommission erlässt Durchführungsrechtsakte mit Vorschriften für die Darstellung der Daten gemäß Absatz 1 Buchstabe a. Diese Durchführungsrechtsakte werden nach dem Beratungsverfahren gemäß Artikel 127 Absatz 2 erlassen.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 17.06.2025

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