Art. 100 – Unterbrechung der Zahlungsfrist

REG_2014_508 · über den Europäischen Meeres- und Fischereifonds und zur Aufhebung der Verordnungen (EG) Nr. 2328/2003, (EG) Nr. 861/2006, (EG) Nr. 1198/2006 und (EG) Nr. 791/2007 des Rates und der Verordnung (EU) Nr. 1255/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates

(1)Zusätzlich zu den in Artikel 83 Absatz 1 Buchstaben a, b und c der Verordnung (EU) Nr. 1303/2013 aufgelisteten Kriterien für eine Unterbrechung kann der bevollmächtigte Anweisungsbefugte im Sinne der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012 die Zahlungsfrist für einen Antrag auf Zwischenzahlung unterbrechen, wenn ein Mitgliedstaat seinen Auflagen im Rahmen der GFP nicht nachgekommen ist, die sich auf die Ausgaben in einer bescheinigten Ausgabenerklärung auswirken können, für die eine Zwischenzahlung beantragt wurde.
(2)Vor Unterbrechung der in Absatz 1 genannten Zahlungsfrist für eine Zwischenzahlung erlässt die Kommission Durchführungsrechtsakte mit der Feststellung, dass Anhaltspunkte für einen Verstoß gegen die Auflagen im Rahmen der GFP vorliegen. Bevor die Kommission solche Durchführungsrechtsakte erlässt, unterrichtet sie den betreffenden Mitgliedstaat unverzüglich über solche Anhaltspunkte oder zuverlässigen Informationen, und dem Mitgliedstaat wird die Gelegenheit gegeben, sich innerhalb einer angemessenen Frist zu äußern..
(3)Die Unterbrechung aller oder eines Teils der Zwischenzahlungen im Zusammenhang mit den Ausgaben gemäß Absatz 1, die durch den Antrag auf Zahlung abgedeckt sind muss in angemessenem Verhältnis zu der Art, Schwere, Dauer und Wiederholung des Verstoßes stehen.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 17.06.2025

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