Art. 101 – Aussetzung von Zahlungen

REG_2014_508 · über den Europäischen Meeres- und Fischereifonds und zur Aufhebung der Verordnungen (EG) Nr. 2328/2003, (EG) Nr. 861/2006, (EG) Nr. 1198/2006 und (EG) Nr. 791/2007 des Rates und der Verordnung (EU) Nr. 1255/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates

(1)Zusätzlich zu Artikel 142 der Verordnung (EU) Nr. 1303/2013 kann die Kommission Durchführungsrechtsakte erlassen, mit denen die Zwischenzahlungen für das operationelle Programm ganz oder teilweise ausgesetzt werden, wenn ein Mitgliedstaat seinen Auflagen im Rahmen der GFP in schwerwiegender Weise nicht nachgekommen ist, die sich auf die Ausgaben in einer bescheinigten Ausgabenerklärung auswirken können, für die eine Zwischenzahlung beantragt wurde.
(2)Vor Aussetzung der in Absatz 1 genannten Zwischenzahlung erlässt die Kommission Durchführungsrechtsakte mit der Feststellung, dass ein Mitgliedstaat gegen die Auflagen im Rahmen der GFP verstoßen hat. Bevor die Kommission einen solchen Durchführungsrechtsakt erlässt, unterrichtet sie den betreffenden Mitgliedstaat unverzüglich über solche Feststellungen oder zuverlässige Informationen, und dem Mitgliedstaat wird die Gelegenheit gegeben, sich zu der Angelegenheit zu äußern.
(3)Die Aussetzung aller oder eines Teils der Zwischenzahlungen im Zusammenhang mit den Ausgaben gemäß Absatz 1, die durch den Antrag auf Zahlung abgedeckt sind, muss in angemessenem Verhältnis zu der Art, Schwere, Dauer und Wiederholung des schwerwiegenden Verstoßes stehen.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 17.06.2025

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