Art. 98 – Übermittlung von Finanzdaten

REG_2014_508 · über den Europäischen Meeres- und Fischereifonds und zur Aufhebung der Verordnungen (EG) Nr. 2328/2003, (EG) Nr. 861/2006, (EG) Nr. 1198/2006 und (EG) Nr. 791/2007 des Rates und der Verordnung (EU) Nr. 1255/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates

(1)Bis zum 31. Januar und zum 31. Juli übermitteln die Mitgliedstaaten der Kommission auf elektronischem Wege eine Vorausschätzung des Betrags, für den sie von der Einreichung von Zahlungsanträgen im laufenden und im darauffolgenden Haushaltsjahr ausgehen.
(2)Die Kommission erlässt einen Durchführungsrechtsakt zur Festlegung, des für die Einreichung von Finanzdaten an die Kommission zu verwendenden Modells. Dieser Durchführungsrechtsakt wird gemäß dem in Artikel 127 Absatz 3 genannten Prüfverfahren erlassen.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 17.06.2025

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