Art. 102 – Befugnisse der Kommission

REG_2014_508 · über den Europäischen Meeres- und Fischereifonds und zur Aufhebung der Verordnungen (EG) Nr. 2328/2003, (EG) Nr. 861/2006, (EG) Nr. 1198/2006 und (EG) Nr. 791/2007 des Rates und der Verordnung (EU) Nr. 1255/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates

(1)Der Kommission wird die Befugnis übertragen, gemäß Artikel 126 delegierte Rechtsakte zu erlassen, in denen diejenigen Fälle von Nichteinhaltung der Vorschriften gemäß Artikel 100 und diejenigen Fälle von schwerwiegender Nichteinhaltung der Vorschriften gemäß Artikel 101 Absatz 1 festgelegt sind, die sich aus den einschlägigen Vorschriften der GFP ergeben, die für die Erhaltung der biologischen Meeresschätze von ausschlaggebender Bedeutung sind.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 17.06.2025

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