Art. 105 – Finanzkorrekturen durch die Kommission

REG_2014_508 · über den Europäischen Meeres- und Fischereifonds und zur Aufhebung der Verordnungen (EG) Nr. 2328/2003, (EG) Nr. 861/2006, (EG) Nr. 1198/2006 und (EG) Nr. 791/2007 des Rates und der Verordnung (EU) Nr. 1255/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates

(1)Zusätzlich zu den in Artikel 22 Absatz 7, Artikel 85 und Artikel 144 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 1303/2013 genannten Fällen kann die Kommission Durchführungsrechtsakte zur Vornahme von Finanzkorrekturen erlassen, mit denen der Unionsbeitrag zu einem operationellen Programm ganz oder teilweise gestrichen wird, wenn sie nach der notwendigen Untersuchung zu dem Schluss gelangt, dass a) bei den in einer bescheinigten Ausgabenerklärung geltend gemachten Ausgaben Fälle der Nichteinhaltung der Pflichten durch den Begünstigten im Sinne des Artikels 10 Absatz 2 dieser Verordnung vorliegen, die vom Mitgliedstaat nicht vor Einleitung des Finanzkorrekturverfahrens nach diesem Absatz berichtigt wurden, b) in einer bescheinigten Ausgabenerklärung geltend gemachte Ausgaben durch Fälle von schwerwiegenden Verstößen gegen GFP-Vorschriften durch den Mitgliedstaat betroffen sind, die eine Aussetzung der Zahlung nach Artikel 101 dieser Verordnung zur Folge hatten, wobei der betroffene Mitgliedstaat nach wie vor nicht nachweisen kann, dass er die erforderlichen Abhilfemaßnahmen getroffen hat, um künftig die Einhaltung der geltenden Vorschriften und deren Durchsetzung zu gewährleisten.
(2)Die Kommission legt die Höhe der Finanzkorrektur unter Berücksichtigung der Art, Schwere, Dauer und Wiederholung des schwerwiegenden Verstoßes gegen die GFP-Vorschriften durch den Mitgliedstaat oder den Begünstigten und des Umfangs der EMFF-Beteiligung an der Wirtschaftstätigkeit des betreffenden Begünstigten fest.
(3)Ist der Betrag der mit der Nichteinhaltung der GFP-Vorschriften durch den Mitgliedstaat behafteten Ausgaben nicht genau zu quantifizieren, so kann die Kommission einen Pauschalsatz festlegen oder eine extrapolierte Finanzkorrektur gemäß Absatz 4 vornehmen.
(4)Der Kommission wird die Befugnis übertragen, gemäß Artikel 126 delegierte Rechtsakte zu erlassen, um die Kriterien zur Festsetzung der Höhe der vorzunehmenden Finanzkorrektur und die Kriterien für die Anwendung eines Pauschalsatzes oder einer extrapolierten Finanzkorrektur festzulegen.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 17.06.2025

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