ErwGr. 27

REG_2014_508 · über den Europäischen Meeres- und Fischereifonds und zur Aufhebung der Verordnungen (EG) Nr. 2328/2003, (EG) Nr. 861/2006, (EG) Nr. 1198/2006 und (EG) Nr. 791/2007 des Rates und der Verordnung (EU) Nr. 1255/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates

Zur Durchsetzung der Kontrollverpflichtungen im Rahmen der GFP sollten die Mitgliedstaaten den Abschnitt des operationellen Programms über Kontrollen im Einklang mit den von der Kommission in diesem Bereich verabschiedeten Prioritäten der Union erstellen. Dieser Teil der operationellen Programme sollte regelmäßig auf der Grundlage geänderter Prioritäten der Union im Rahmen der GFP überarbeitet werden, um das operationelle Programm an die sich ändernden Erfordernisse in Bezug auf Kontrollen und Durchsetzung anpassen zu können. Diese Änderungen sollten von der Kommission genehmigt werden. Um die Programmplanung für Aktivitäten im Kontrollbereich flexibel zu halten, sollte die Überarbeitung des Abschnitts über Kontrollen des operationellen Programms einem vereinfachten Verfahren unterliegen.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 17.06.2025

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