ErwGr. 28

REG_2014_508 · über den Europäischen Meeres- und Fischereifonds und zur Aufhebung der Verordnungen (EG) Nr. 2328/2003, (EG) Nr. 861/2006, (EG) Nr. 1198/2006 und (EG) Nr. 791/2007 des Rates und der Verordnung (EU) Nr. 1255/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates

Die Mitgliedstaaten sollten den Teil des operationellen Programms, der sich mit der Datenerhebung beschäftigt, im Einklang mit dem in der Verordnung (EG) Nr. 199/2008 des Rates (13) genannten mehrjährigen Programm der Union gestalten. Um auf die spezifischen Anforderungen der Datenerhebung einzugehen, sollten die Mitgliedstaaten im Einklang mit dieser Verordnung einen Arbeitsplan ausarbeiten, der der Genehmigung durch die Kommission unterliegen sollte.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 17.06.2025

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