Art. 20 – Durchführungsbefugnisse

REG_2014_510 · zur über die Handelsregelung für bestimmte aus landwirtschaftlichen Erzeugnissen hergestellte Waren und zur Aufhebung der Verordnungen (EG) Nr. 1216/2009 und (EG) Nr. 614/2009 des Rates

(1)Die Kommission erlässt, soweit erforderlich, Durchführungsrechtsakte betreffend a) die Festsetzung gemäß Artikel 18 Absatz 2 der Mengen der landwirtschaftlichen Erzeugnisse, für die AV-Lizenzen ausgestellt werden können; b) die Form und den Inhalt der AV-Lizenzanträge; c) die Form, den Inhalt und die Gültigkeitsdauer der AV-Lizenzen; d) die erforderlichen Dokumente und das Verfahren für die Antragsstellung sowie für die Vergabe von AV-Lizenzen; e) die Verwaltung der AV-Lizenzen durch die Mitgliedstaaten; f) die Amtshilfeverfahren zwischen den Mitgliedstaaten. Diese Durchführungsrechtsakte werden gemäß dem in Artikel 44 Absatz 2 genannten Prüfverfahren erlassen.
(2)Werden Mengen beantragt, die über die gemäß Absatz 1 Buchstabe a festgesetzten Mengen hinausgehen, so kann die Kommission im Wege von Durchführungsrechtsakten, die ohne Anwendung des Verfahrens gemäß Artikel 44 Absätze 2 oder 3 erlassen werden, die Mengen begrenzen, für die AV-Lizenzen erteilt werden, die im Rahmen von AV-Lizenz-Anträgen beantragten Mengen ablehnen und die Antragstellung für AV-Lizenzen für die betreffenden Erzeugnisse aussetzen.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 16.06.2025

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