Art. 19 – Übertragene Befugnisse

REG_2014_510 · zur über die Handelsregelung für bestimmte aus landwirtschaftlichen Erzeugnissen hergestellte Waren und zur Aufhebung der Verordnungen (EG) Nr. 1216/2009 und (EG) Nr. 614/2009 des Rates

Der Kommission wird die Befugnis übertragen, gemäß Artikel 42 in Bezug auf folgende Aspekte delegierte Rechtsakte zu erlassen:
a)ein Verzeichnis derjenigen für die Herstellung von Nicht-Anhang-I-Waren verwendeten landwirtschaftlichen Erzeugnisse, für die AV-Lizenzen ausgestellt werden können;
b)die Rechte, die sich aus der AV-Lizenz ergeben, sowie deren Rechtswirkung;
c)Bestimmungen bezüglich der Übertragung von Ansprüchen aus AV-Lizenzen zwischen den Wirtschaftsteilnehmern;
d)die für die Zuverlässigkeit und Effizienz des AV-Lizenzsystems notwendigen Vorschriften über die Echtheit der Lizenz, ihre Übertragung oder Einschränkungen ihrer Übertragung.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 16.06.2025

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