Art. 16 – Durchführungsbefugnisse

REG_2014_510 · zur über die Handelsregelung für bestimmte aus landwirtschaftlichen Erzeugnissen hergestellte Waren und zur Aufhebung der Verordnungen (EG) Nr. 1216/2009 und (EG) Nr. 614/2009 des Rates

(1)Die Kommission erlässt Durchführungsrechtsakte, die Folgendes festlegen: a) die jährlichen Zollkontingente, die erforderlichenfalls in geeigneter Weise über das Jahr gestaffelt einzuführen sind, und das anzuwendende Verwaltungsverfahren; b) die Verfahren zur Anwendung der Sonderbestimmungen in der internationalen Übereinkunft oder im Rechtsakt zur Verabschiedung der Einfuhr- oder Ausfuhrregelung, insbesondere betreffend i) Garantien in Bezug auf Art, Herkunft und Ursprung des Erzeugnisses; ii) die Anerkennung von Dokumenten zur Überprüfung der unter Ziffer i genannten Garantien; iii) die Vorlage eines vom Ausfuhrland ausgestellten Dokuments; iv) das Zielland und die Verwendung der Erzeugnisse; c) die Gültigkeitsdauer der nach Artikel 15 Absatz 1 Buchstabe c vorzulegenden Einfuhrlizenzen; d) die Verfahren zur Stellung der Sicherheit nach Artikel 15 Absatz 1 Buchstabe c und deren Höhe; e) die Verwendung der nach Artikel 15 Absatz 1 Buchstabe c vorzulegenden Einfuhrlizenzen sowie erforderlichenfalls spezifische Maßnahmen, insbesondere in Bezug auf die Bedingungen für die Beantragung und Gewährung von Einfuhrlizenzen im Rahmen des Zollkontingents; f) die Nachweispflichten; g) die erforderlichen Maßnahmen im Zusammenhang mit dem Inhalt, der Form, der Ausstellung und der Verwendung des in Artikel 15 Absatz 2 genannten Dokuments. Diese Durchführungsrechtsakte werden gemäß dem in Artikel 44 Absatz 2 genannten Prüfverfahren erlassen.
(2)Die Kommission erlässt Durchführungsrechtsakte, die ohne Anwendung des Verfahrens gemäß Artikel 44 Absatz 2 oder 3 erlassen werden, um a) den Prozess zu steuern, durch den gewährleistet wird, dass die im Rahmen des Zollkontingents verfügbaren Mengen nicht überschritten werden, insbesondere durch Festlegung eines Zuteilungskoeffizienten auf jeden Antrag, wenn die verfügbaren Mengen erreicht sind, die Ablehnung noch anhängiger Anträge sowie erforderlichenfalls die Aussetzung der Antragstellung; b) nicht verwendete Mengen aus dem Zollkontingent neu zuzuteilen.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 16.06.2025

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