Art. 14 – Eröffnung und Verwaltung von Zollkontingenten

REG_2014_510 · zur über die Handelsregelung für bestimmte aus landwirtschaftlichen Erzeugnissen hergestellte Waren und zur Aufhebung der Verordnungen (EG) Nr. 1216/2009 und (EG) Nr. 614/2009 des Rates

(1)Zollkontingente für die Einfuhr landwirtschaftlicher Verarbeitungserzeugnisse und landwirtschaftlicher Erzeugnisse im Sinne des Artikels 1 Absatz 2 für deren Überführung in den zollrechtlich freien Verkehr in der Union, die sich aus von der Union im Einklang mit dem AEUV geschlossenen oder vorläufig angewendeten internationalen Übereinkünften ergeben, werden von der Kommission gemäß Artikel 15 und 16 eröffnet und verwaltet.
(2)Die Zollkontingente nach Absatz 1 werden so verwaltet, dass kein Wirtschaftsteilnehmer diskriminiert wird und dem Versorgungsbedarf des Unionsmarkts sowie dem Erfordernis, den Markt im Gleichgewicht zu halten, angemessen Rechnung getragen wird.
(3)Zur Verwaltung der Zollkontingente nach Absatz 1 wird eines der nachstehenden Verfahren, ein anderes geeignetes Verfahren oder eine Kombination davon verwendet: a) Berücksichtigung der Anträge nach der zeitlichen Abfolge ihres Eingangs („Windhund-Verfahren“); b) Zuteilung proportional zu den bei der Antragstellung beantragten Mengen („Verfahren der gleichzeitigen Prüfung“); c) Zuteilung unter Berücksichtigung der traditionellen Handelsströme („Verfahren der traditionellen/neuen Wirtschaftsteilnehmer“).

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 16.06.2025

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