Art. 12 – Delegierte Befugnisse

REG_2014_510 · zur über die Handelsregelung für bestimmte aus landwirtschaftlichen Erzeugnissen hergestellte Waren und zur Aufhebung der Verordnungen (EG) Nr. 1216/2009 und (EG) Nr. 614/2009 des Rates

Der Kommission wird die Befugnis übertragen, gemäß Artikel 42 in Bezug auf folgende Aspekte delegierte Rechtsakte zu erlassen:
a)Erstellung eines Verzeichnisses derjenigen landwirtschaftlichen Erzeugnisse aus Anhang V, die als für die Herstellung der landwirtschaftlichen Verarbeitungserzeugnisse verwendet gelten sollen, auf Grundlage der in Artikel 11 Absatz 2 genannten Auswahlkriterien;
b)Festlegung der äquivalenten Mengen und der Umrechnungsverfahren nach Artikel 11 Absatz 3;
c)die notwendigen Elemente zur Berechnung des ermäßigten Agrarteilbetrags und der ermäßigten Zusatzzölle auf Zucker und Mehl sowie die Festlegung der Berechnungsmethoden;
d)die geringfügigen Beträge, unterhalb derer die ermäßigten Agrarteilbeträge und die Zusatzzölle für Zucker und Mehl null betragen.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 16.06.2025

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