Art. 11 – Tatsächlich verwendete Mengen bzw. Mengen, die als verwendet gelten

REG_2014_510 · zur über die Handelsregelung für bestimmte aus landwirtschaftlichen Erzeugnissen hergestellte Waren und zur Aufhebung der Verordnungen (EG) Nr. 1216/2009 und (EG) Nr. 614/2009 des Rates

(1)Die Herabsetzung oder des schrittweisen Auslaufens der Agrarteilbeträge oder der Zusatzzölle für Zucker und Mehl gemäß Artikel 10 Absatz 1 wird bestimmt nach a) den Mengen derjenigen landwirtschaftlichen Erzeugnisse aus Anhang V, die für die Herstellung der landwirtschaftlichen Verarbeitungserzeugnisse tatsächlich verwendet wurden oder als verwendet gelten; b) den Zollsätzen, die für die unter Buchstabe a genannten landwirtschaftlichen Erzeugnisse gelten und die im Rahmen bestimmter Präferenzhandelsvereinbarungen zur Berechnung des ermäßigten Agrarteilbetrags und der Zusatzzölle für Zucker und Mehl herangezogen werden.
(2)Aus den landwirtschaftlichen Erzeugnissen, die für die Herstellung eines landwirtschaftlichen Verarbeitungserzeugnisses tatsächlich verwendet werden, werden diejenigen ausgewählt, die als für die Herstellung dieses Verarbeitungserzeugnisses verwendet gelten sollen, und zwar nach ihrer Bedeutung für den internationalen Handel und soweit ihre Preisniveaus für die Preisniveaus aller anderen für die Herstellung des landwirtschaftlichen Verarbeitungserzeugnisses verwendeten landwirtschaftlichen Erzeugnisse repräsentativ sind.
(3)Die Mengen der landwirtschaftlichen Erzeugnisse aus Anhang V, die tatsächlich verwendet wurden, werden in äquivalente Mengen der einzelnen als verwendet geltenden landwirtschaftlichen Erzeugnisse umgerechnet.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 16.06.2025

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