Art. 29 – Ausfuhrerstattungssätze

REG_2014_510 · zur über die Handelsregelung für bestimmte aus landwirtschaftlichen Erzeugnissen hergestellte Waren und zur Aufhebung der Verordnungen (EG) Nr. 1216/2009 und (EG) Nr. 614/2009 des Rates

(1)Anzuwenden ist derjenige Erstattungssatz, der an dem Tag gilt, an dem die Ausfuhranmeldung für die Nicht-Anhang-I-Waren von den Zollbehörden angenommen wird, sofern nicht gemäß Absatz 2 die Vorausfestsetzung des Erstattungssatzes beantragt worden ist.
(2)Ein Antrag auf die Vorausfestsetzung des Erstattungssatzes kann zum Zeitpunkt der Beantragung einer Erstattungsbescheinigung, am Tag der Gewährung der Erstattungsbescheinigung oder nach diesem Tag eingereicht werden; dies muss aber vor Ablauf der Gültigkeitsdauer der Erstattungsbescheinigung geschehen.
(3)Der entsprechende Satz wird im Voraus in der Höhe festgesetzt, die am Tag der Beantragung der Vorausfestsetzung gilt. Die im Voraus festgesetzten Erstattungssätze gelten von diesem Tag an für alle von der Erstattungsbescheinigung erfassten Erstattungssätze.
(4)Ausfuhrerstattungen für Nicht-Anhang-I-Waren werden auf folgender Grundlage gewährt: a) auf Basis der gemäß Absatz 1 anzuwendenden Erstattungssätze für die Grunderzeugnisse, die Bestandteil dieser Nicht-Anhang-I-Waren sind, sofern die Erstattungssätze nicht im Voraus festgesetzt worden sind; oder b) auf Basis der gemäß Absatz 3 im Voraus festgesetzten Erstattungssätze für die Grunderzeugnisse, die Bestandteil dieser Nicht-Anhang-I-Waren sind.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 16.06.2025

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