Art. 30 – Sicherheit im Hinblick auf die Erstattungsbescheinigungen

REG_2014_510 · zur über die Handelsregelung für bestimmte aus landwirtschaftlichen Erzeugnissen hergestellte Waren und zur Aufhebung der Verordnungen (EG) Nr. 1216/2009 und (EG) Nr. 614/2009 des Rates

(1)Die Erteilung der Erstattungsbescheinigungen ist an die Stellung einer Sicherheit gebunden, die gewährleisten soll, dass der Wirtschaftsteilnehmer bei den zuständigen Behörden des betreffenden Mitgliedstaats Ausfuhrerstattungen für innerhalb der Gültigkeitsdauer der Erstattungsbescheinigung getätigte Ausfuhren von Nicht-Anhang-I-Waren beantragt.
(2)Die Sicherheit verfällt ganz oder teilweise, wenn die Ausfuhrerstattung für innerhalb der Gültigkeitsdauer der Erstattungsbescheinigung getätigte Ausfuhren nicht oder nur teilweise beantragt wurde. Ungeachtet des Unterabsatzes 1 verfällt die Sicherheit jedoch nicht: a) wenn infolge höherer Gewalt die Waren nicht oder nur teilweise ausgeführt wurden bzw. die Ausfuhrerstattung nicht oder nur teilweise beantragt wird; b) wenn die nicht beantragten Erstattungsbeträge innerhalb des Toleranzbereichs bleiben.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 16.06.2025

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