(1)Mit dieser Verordnung wird ein Instrument für die finanzielle Unterstützung der polizeilichen Zusammenarbeit, der Kriminalprävention und Kriminalitätsbekämpfung und des Krisenmanagements (im Folgenden „ das Instrument“) im Rahmen des Fonds für die innere Sicherheit (im Folgenden „Fonds“) geschaffen. Zusammen mit der Verordnung (EU) Nr. 515/2014 wird mit dieser Verordnung für den Zeitraum vom 1. Januar 2014 bis zum 31. Dezember 2020 der Fonds eingerichtet.
(2)In dieser Verordnung wird Folgendes festgelegt: a) die Ziele, förderfähigen Maßnahmen und strategischen Prioritäten für die aus diesem Instrument zu gewährende finanzielle Unterstützung; b) der allgemeine Rahmen für die Durchführung der förderfähigen Maßnahmen; c) die im Rahmen des Instruments vom 1. Januar 2014 bis zum 31. Dezember 2020 bereitgestellten Mittel und ihre Verteilung.
(3)Diese Verordnung sieht vor, dass die Bestimmungen der Verordnung (EU) Nr. 514/2014 Anwendung finden.
(4)Das Instrument findet keine Anwendung auf Angelegenheiten, die gemäß der Verordnung (EU) Nr. 1382/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates (10) durch das Programm „Justiz“ abgedeckt sind. Maßnahmen, die auf die Förderung der Zusammenarbeit zwischen Justiz- und Strafverfolgungsbehörden abzielen, können jedoch in den Anwendungsbereich des Instruments fallen.
(5)Es ist auf Synergien, Konsistenz und Komplementarität mit anderen relevanten Finanzinstrumenten der Union, wie dem Katastrophenschutzverfahren der Union, das durch den Beschluss Nr. 1313/2013/EU des Europäischen Parlaments und des Rates (11) eingerichtet wurde, Horizont 2020, das durch die Verordnung (EU) Nr. 1291/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates (12) eingerichtet wurde, dem dritten mehrjährigen Aktionsprogramm der Union im Bereich der Gesundheit, das durch die Verordnung (EU) Nr. 282/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates (13) eingerichtet wurde, dem Solidaritätsfonds der Europäischen Union und den Außenhilfeinstrumenten, namentlich dem Instrument für die Heranführungshilfe (IPA II), das durch die Verordnung (EU) Nr. 231/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates eingerichtet wurde (14), dem Europäischen Nachbarschaftsinstrument, das durch die Verordnung (EU) Nr. 232/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates geschaffen wurde (15), dem Instrument für die Entwicklungszusammenarbeit, das durch die Verordnung (EU) Nr. 233/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates geschaffen wurde (16), dem Partnerschaftsinstrument für die Zusammenarbeit mit Drittstaaten, das durch die Verordnung (EU) Nr. 234/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates geschaffen wurde (17), dem Europäischen Instrument für Demokratie und Menschenrechte, das durch die Verordnung (EU) Nr. 235/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates geschaffen wurde (18), und dem Instruments, das zu Stabilität und Frieden beiträgt, das durch die Verordnung (EU) Nr. 230/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates geschaffen wurde (19), zu achten. Im Falle von Maßnahmen, die im Rahmen dieser Verordnung finanziert werden, wird für denselben Zweck keine finanzielle Unterstützung aus anderen Finanzinstrumenten der Union gewährt.
Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 18.06.2025
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