Art. 2 – Begriffsbestimmungen

REG_2014_513 · zur Schaffung eines Instruments für die finanzielle Unterstützung der polizeilichen Zusammenarbeit, der Kriminalprävention und Kriminalitätsbekämpfung und des Krisenmanagements im Rahmen des Fonds für die innere Sicherheit und zur Aufhebung des Beschlusses 2007/125/JI des Rates

Für die Zwecke dieser Verordnung bezeichnet der Ausdruck
a)„polizeiliche Zusammenarbeit“ die spezifischen Maßnahmen und Formen der Zusammenarbeit, die alle zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten gemäß Artikel 87 AEUV einschließt;
b)„Informationsaustausch und -zugang“ das sichere Einholen, Speichern, Verarbeiten, Analysieren und Austauschen von Informationen, die für die Behörden gemäß Artikel 87 AEUV bei der Verhütung, Aufdeckung, Ermittlung und Verfolgung von Straftaten, insbesondere der grenzüberschreitenden, schweren und organisierten Kriminalität, von Belang sind;
c)„Kriminalprävention“ alle Maßnahmen, die gemäß Artikel 2 Absatz 2 des Beschlusses 2009/902/JI des Rates (20) zum Ziel haben oder dazu beitragen, dass Kriminalität und Unsicherheitsgefühle bei den Bürgern zurückgedrängt werden;
d)„organisierte Kriminalität“ das strafbare Verhalten im Zusammenhang mit der Beteiligung an einer kriminellen Vereinigung gemäß der Begriffsbestimmung im Rahmenbeschluss 2008/841/JI des Rates (21);
e)„Terrorismus“ alle vorsätzlichen Handlungen und Straftaten gemäß dem Rahmenbeschluss 2002/475/JI des Rates (22);
f)„Risiko- und Krisenmanagement“ alle Maßnahmen zur Bewertung, Prävention, Abwehrbereitschaft und Folgenbewältigung von Terrorismus, organisierter Kriminalität und anderen Sicherheitsrisiken;
g)„Prävention und Abwehrbereitschaft“ alle Maßnahmen zur Verhinderung und/oder Minderung der Risiken im Zusammenhang mit etwaigen Terroranschlägen oder anderen sicherheitsrelevanten Vorfällen;
h)„Folgenbewältigung“ die effektive Abstimmung von Maßnahmen, die auf nationaler und/oder auf Unionsebene ergriffen werden, um auf einen Terroranschlag oder einen anderen sicherheitsrelevanten Vorfall zu reagieren und die Wirkung seiner Folgen abzumildern;
i)„kritische Infrastrukturen“ die Anlage, ein Netz, ein System oder einen Teil davon, die von wesentlicher Bedeutung für die Aufrechterhaltung wichtiger gesellschaftlicher Funktionen, der Gesundheit, der Sicherheit und des wirtschaftlichen oder sozialen Wohlergehens der Bevölkerung sind und deren Störung, Unterbrechung oder Zerstörung erhebliche Auswirkungen auf einen Mitgliedstaat oder in der Union hätte, da diese Funktionen nicht aufrechterhalten werden könnten;
j)„Notlage“ alle sicherheitsrelevanten Vorfälle oder neu auftretenden Bedrohungen, die erhebliche negative Auswirkungen auf die Sicherheit der Bevölkerung in einem oder mehreren Mitgliedstaaten haben oder haben könnten.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 18.06.2025

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