Art. 2 – Begriffsbestimmungen

REG_2014_514 · zur Festlegung allgemeiner Bestimmungen für den Asyl-, Migrations- und Integrationsfonds und das Instrument für die finanzielle Unterstützung der polizeilichen Zusammenarbeit, der Kriminalprävention und Kriminalitätsbekämpfung und des Krisenmanagements

Im Sinne dieser Verordnung bezeichnet der Ausdruck
a)„spezifische Verordnungen“ — die Verordnung (EU) Nr. 516/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates (8), — die Verordnung (EU) Nr. 513/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates (9) und — jede andere Verordnung, die der Anwendung der vorliegenden Verordnung dient;
b)„Programmplanung“ den mehrstufigen Organisations-, Entscheidungsfindungs- und Finanzierungsprozess, in dessen Rahmen die Union und die Mitgliedstaaten die gemeinsamen Maßnahmen zur Verwirklichung der Ziele der spezifischen Verordnungen auf mehrjähriger Basis durchführen;
c)„Maßnahme“ ein Projekt oder ein Bündel von Projekten, die von der für das betreffende nationale Programm zuständigen Behörde oder unter deren Verantwortung ausgewählt wurden und zu den allgemeinen und den spezifischen Zielen der spezifischen Verordnungen beitragen;
d)„Unionsmaßnahme“ eine länderübergreifende Maßnahme oder eine Maßnahme von besonderem Interesse für die Union im Sinne der spezifischen Verordnungen;
e)„Projekt“ die konkreten praktischen Mittel, mit denen ein Begünstigter eines Unionsbeitrags eine Maßnahme ganz oder teilweise durchführt;
f)„Soforthilfe“ ein Projekt oder ein Bündel von Projekten zur Bewältigung einer Notlage im Sinne der spezifischen Verordnungen;
g)„Begünstigter“ eine Einrichtung, die im Rahmen eines Projekts einen Unionsbeitrag erhält; hierbei kann es sich um eine öffentliche oder private Einrichtung, eine internationale Organisation, das Internationale Komitee vom Roten Kreuz (im Folgenden „IKRK“) oder die Internationale Föderation der Rotkreuz- und Rothalbmondgesellschaften handeln.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 18.06.2025

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