Art. 5 – Schutz der finanziellen Interessen der Union

REG_2014_514 · zur Festlegung allgemeiner Bestimmungen für den Asyl-, Migrations- und Integrationsfonds und das Instrument für die finanzielle Unterstützung der polizeilichen Zusammenarbeit, der Kriminalprävention und Kriminalitätsbekämpfung und des Krisenmanagements

(1)Die Kommission gewährleistet bei der Durchführung der nach dieser Verordnung und den spezifischen Verordnungen finanzierten Maßnahmen den Schutz der finanziellen Interessen der Union durch geeignete Präventivmaßnahmen gegen Betrug, Korruption und sonstige rechtswidrige Handlungen, durch wirksame Kontrollen und — bei Feststellung von Unregelmäßigkeiten — durch Einziehung rechtsgrundlos gezahlter Beträge sowie gegebenenfalls durch wirksame, verhältnismäßige und abschreckende verwaltungsrechtliche und finanzielle Sanktionen.
(2)Die Mitgliedstaaten treffen Maßnahmen zur Prävention, Aufdeckung und Korrektur von Unregelmäßigkeiten und ziehen rechtsgrundlos gezahlte Beträge zusammen mit für verspätete Zahlungen fälligen Verzugszinsen ein. Sie melden der Kommission diese Unregelmäßigkeiten und halten sie über erhebliche Fortschritte in den einschlägigen Verwaltungs- und Gerichtsverfahren auf dem Laufenden.
(3)Können rechtsgrundlos an einen Begünstigten gezahlte Beträge aufgrund eines Fehlers oder einer Fahrlässigkeit eines Mitgliedstaats nicht eingezogen werden, so haftet dieser Mitgliedstaat für die Erstattung der entsprechenden Beträge an den Unionshaushalt.
(4)Die Mitgliedstaaten bieten einen wirksamen Schutz vor Betrug, insbesondere in Bereichen mit einem höheren Betrugsrisiko. Dieser Schutz hat, unter Berücksichtigung des Nutzens und der Verhältnismäßigkeit der Maßnahme, eine abschreckende Wirkung zu haben.
(5)Der Kommission wird die Befugnis übertragen, delegierte Rechtsakte gemäß Artikel 58 bezüglich der in den Absätzen 2 und 3 dieses Artikels genannten Pflichten der Mitgliedstaaten zu erlassen.
(6)Die Kommission legt durch Durchführungsrechtsakte fest, wie oft die Meldungen der Unregelmäßigkeiten zu erfolgen haben und welches Format dafür zu verwenden ist. Diese Durchführungsrechtsakte werden in Übereinstimmung mit den Beratungsverfahren nach Artikel 59 Absatz 2 erlassen.
(7)Die Kommission oder ihre Vertreter und der Rechnungshof sind befugt, bei allen Begünstigten, Auftragnehmern und Unterauftragnehmern, die Unionsmittel im Einklang mit dieser Verordnung und der spezifischen Verordnungen erhalten haben, Rechnungsprüfungen anhand von Belegen und vor Ort durchzuführen.
(8)OLAF kann gemäß den Bestimmungen und Verfahren, die in der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 883/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates (10) und der Verordnung (Euratom, EG) Nr. 2185/96 des Rates (11) vorgesehen sind, Untersuchungen — einschließlich Kontrollen und Überprüfungen vor Ort — durchführen, um festzustellen, ob im Zusammenhang mit einer Finanzhilfevereinbarung, einem Finanzhilfebeschluss oder einem im Rahmen dieser Verordnung und der spezifischen Verordnungen finanzierten Vertrag ein Betrugs- oder Korruptionsdelikt oder eine sonstige rechtswidrige Handlung zum Nachteil der finanziellen Interessen der Union vorliegt.
(9)Unbeschadet der Absätze 1, 7 und 8 enthalten Kooperationsabkommen mit Drittstaaten und mit internationalen Organisationen und Verträge, Finanzhilfevereinbarungen und Finanzhilfebeschlüsse, die sich aus der Durchführung dieser Verordnung und der spezifischen Verordnungen ergeben, Bestimmungen, mit denen der Kommission, dem Rechnungshof und OLAF ausdrücklich die Befugnis erteilt wird, derartige Rechnungsprüfungen und Untersuchungen im Rahmen ihrer jeweiligen Zuständigkeiten durchzuführen.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 18.06.2025

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