Art. 21 – Allgemeine Grundsätze für die Verwaltungs- und Kontrollsysteme

REG_2014_514 · zur Festlegung allgemeiner Bestimmungen für den Asyl-, Migrations- und Integrationsfonds und das Instrument für die finanzielle Unterstützung der polizeilichen Zusammenarbeit, der Kriminalprävention und Kriminalitätsbekämpfung und des Krisenmanagements

Jeder Mitgliedstaat richtet für die Durchführung seines nationalen Programms Verwaltungs- und Kontrollsysteme ein, die Folgendes vorsehen:
a)eine Beschreibung der Aufgaben jeder mit Verwaltung und Kontrolle betrauten Behörde und die Zuteilung der Aufgaben innerhalb jeder Behörde;
b)die Beachtung des Grundsatzes der Aufgabentrennung zwischen diesen Behörden sowie innerhalb dieser Behörden;
c)Verfahren zur Gewährleistung der Richtigkeit und Ordnungsmäßigkeit der gemeldeten Ausgaben;
d)computergestützte Systeme für die Buchhaltung, für die Speicherung und Übermittlung von Finanzdaten und Daten zu Indikatoren sowie für das Monitoring und die Berichterstattung;
e)Systeme für Berichterstattung und Monitoring in den Fällen, in denen die zuständige Behörde Aufgaben einer anderen Einrichtung überträgt;
f)Vorkehrungen für die Prüfung des Funktionierens der Verwaltungs- und Kontrollsysteme;
g)Systeme und Verfahren, die einen hinreichenden Prüfpfad gewährleisten;
h)Prävention, Feststellung und Korrektur von Unregelmäßigkeiten, einschließlich Betrug, und Einziehung rechtsgrundlos gezahlter Beträge, zusammen mit etwaigen Verzugszinsen.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 18.06.2025

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