Art. 24 – Zuständigkeiten der Mitgliedstaaten

REG_2014_514 · zur Festlegung allgemeiner Bestimmungen für den Asyl-, Migrations- und Integrationsfonds und das Instrument für die finanzielle Unterstützung der polizeilichen Zusammenarbeit, der Kriminalprävention und Kriminalitätsbekämpfung und des Krisenmanagements

(1)Die Mitgliedstaaten kommen den Verwaltungs-, Kontroll- und Prüfverpflichtungen nach und übernehmen die in den Bestimmungen zur geteilten Mittelverwaltung aus der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012 und dieser Verordnung resultierenden Zuständigkeiten.
(2)Die Mitgliedstaaten sorgen dafür, dass ihre Verwaltungs- und Kontrollsysteme für die nationalen Programme mit dieser Verordnung im Einklang stehen und dass diese Systeme wirksam funktionieren.
(3)Die Mitgliedstaaten weisen jeder befugten Behörde für die Ausführung ihrer Aufgaben während des gesamten Programmplanungszeitraums angemessene Ressourcen zu.
(4)Die Mitgliedstaaten legen transparente Regeln und Verfahren für die Auswahl und Durchführung von Projekten im Einklang mit dieser Verordnung und den spezifischen Verordnungen fest.
(5)Der gesamte offizielle Informationsaustausch zwischen den Mitgliedstaaten und der Kommission wird über ein elektronisches Datenaustauschsystem abgewickelt. Die Kommission erlässt mittels Durchführungsrechtsakten die Bedingungen und Modalitäten, denen dieses elektronische Datenaustauschsystem entsprechen muss. Diese Durchführungsrechtsakte werden gemäß dem Prüfverfahren nach Artikel 59 Absatz 3 erlassen.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 18.06.2025

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