Art. 27 – Allgemeine Grundsätze für Kontrollen durch zuständige Behörden

REG_2014_514 · zur Festlegung allgemeiner Bestimmungen für den Asyl-, Migrations- und Integrationsfonds und das Instrument für die finanzielle Unterstützung der polizeilichen Zusammenarbeit, der Kriminalprävention und Kriminalitätsbekämpfung und des Krisenmanagements

(1)Die zuständigen Behörden führen eine systematische Verwaltungskontrolle durch und nehmen zudem bei abschließenden Zahlungsanträgen der Begünstigten — gegebenenfalls auch unangekündigte — Vor-Ort-Kontrollen zur Prüfung der in der jährlichen Rechnungslegung ausgewiesenen Ausgaben vor, um eine ausreichende Gewähr für die Ordnungsmäßigkeit zu erhalten.
(2)Bei Vor-Ort-Kontrollen zieht die zuständige Behörde im Hinblick auf eine repräsentative Fehlerquote und ein Mindest-Konfidenzniveau, die auch besonders fehlerbehaftete Fälle adäquat berücksichtigen, aus der Grundgesamtheit der Begünstigten eine Stichprobe, die sich gegebenenfalls aus einem Zufallsteil und einem risikobasierten Teil zusammensetzt.
(3)Die zuständige Behörde erstellt über jede Vor-Ort-Kontrolle einen Bericht.
(4)Sind ermittelte Probleme offenbar systembedingt und können daher ein Risiko für andere Projekte mit sich bringen, so stellt die zuständige Behörde sicher, dass eine weitere Untersuchung — einschließlich etwa erforderlicher zusätzlicher Kontrollen — durchgeführt wird, um das Ausmaß dieser Probleme festzustellen und zu klären, ob die Fehlerquote ein akzeptables Maß übersteigt. Die zuständige Behörde ergreift die erforderlichen Präventiv- und Korrekturmaßnahmen, von denen die Kommission in der in Artikel 59 Absatz 5 Buchstabe b der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012 genannten Übersicht unterrichtet wird.
(5)Die Kommission erlässt mittels Durchführungsrechtsakten die für eine einheitliche Anwendung dieses Artikels erforderlichen Vorschriften. Dabei kann es sich insbesondere um Folgendes handeln: a) Vorschriften für die von der zuständigen Behörde vorzunehmenden Verwaltungs- und Vor-Ort-Kontrollen, einschließlich unangekündigter Vor-Ort-Kontrollen, im Hinblick auf die Einhaltung der Verpflichtungen, Zusagen und Förderkriterien, die sich aus der Anwendung dieser Verordnung und der spezifischen Verordnungen ergeben, einschließlich der Vorschriften, die den Zeitraum betreffen, für den die Belege aufbewahrt werden sollten; b) Vorschriften über das Mindestmaß an Vor-Ort-Kontrollen, die für ein wirksames Risikomanagement erforderlich sind, sowie über die Bedingungen, unter denen die Mitgliedstaaten die Zahl der Kontrollen erhöhen müssen bzw. reduzieren können, wenn die Verwaltungs- und Kontrollsysteme ordnungsgemäß funktionieren und die Fehlerquoten akzeptabel sind; c) Vorschriften und Verfahren für die Berichterstattung über die durchgeführten Kontrollen und Überprüfungen und deren Ergebnisse. Diese Durchführungsrechtsakte werden gemäß dem Prüfverfahren nach Artikel 59 Absatz 3 erlassen.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 18.06.2025

Diese Seite zeigt die aktuelle Fassung (Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu). Für tagesaktuelle, zitiersichere Abfragen lässt sich Art. 27 REG_2014_514 und jede andere deutsche oder europäische Rechtsquelle live per Lawbster-MCP abrufen.

Kann ich Art. 27 REG_2014_514 direkt in ChatGPT oder Claude abfragen?

Ja. Über Lawbster (MCP-Server) greifen KI-Assistenten wie Claude, ChatGPT, Cursor und Copilot Studio — oder eigene Anwendungen per REST-API — direkt auf den tagesaktuellen Volltext deutscher und europäischer Gesetze, Verordnungen und Gerichtsentscheidungen zu. Free-Tier verfügbar.

Diese Norm ist Teil von Lawbster — verifizierte deutsche und europäische Gesetze, Verordnungen und Gerichtsentscheidungen, live in jedem KI-Assistenten per MCP (Claude, ChatGPT, Cursor, Copilot Studio u. a.) oder über die REST-API. API-Key holen.