Art. 28 – Zahlungen an die Begünstigten

REG_2014_514 · zur Festlegung allgemeiner Bestimmungen für den Asyl-, Migrations- und Integrationsfonds und das Instrument für die finanzielle Unterstützung der polizeilichen Zusammenarbeit, der Kriminalprävention und Kriminalitätsbekämpfung und des Krisenmanagements

Die zuständigen Behörden tragen dafür Sorge, dass die Begünstigten den Gesamtbetrag der öffentlichen Unterstützung so schnell wie möglich und vollständig erhalten. Der den Begünstigten zu zahlende Betrag wird durch keinerlei Abzüge, Einbehalte, später erhobene besondere Abgaben oder Ähnliches gemindert.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 18.06.2025

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