Art. 25 – Befugte Behörden

REG_2014_514 · zur Festlegung allgemeiner Bestimmungen für den Asyl-, Migrations- und Integrationsfonds und das Instrument für die finanzielle Unterstützung der polizeilichen Zusammenarbeit, der Kriminalprävention und Kriminalitätsbekämpfung und des Krisenmanagements

(1)Für die Zwecke dieser Verordnung und der spezifischen Verordnungen sind die befugten Behörden: a) eine zuständige Behörde: eine öffentliche Einrichtung des betreffenden Mitgliedstaats, bei der es sich um die benannte Einrichtung im Sinne des Artikels 59 Absatz 3 der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012 handelt und die alleine für die ordnungsgemäße Verwaltung und Kontrolle des nationalen Programms sowie für die gesamte Kommunikation mit der Kommission zuständig ist; b) eine Prüfbehörde: eine innerstaatliche Behörde oder öffentliche Einrichtung, die funktionell von der zuständigen Behörde unabhängig ist und die dafür zuständig ist, den jährlichen Bestätigungsvermerk nach Artikel 59 Absatz 5 Unterabsatz 2 der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012 zu erteilen; c) gegebenenfalls eine oder mehrere beauftragte Behörden: jede öffentliche oder private Einrichtung, die bestimmte Aufgaben der zuständigen Behörde unter deren Verantwortung ausführt.
(2)Jeder Mitgliedstaat legt die Regeln für die Beziehungen zwischen den in Absatz 1 genannten Behörden und für ihre Beziehungen zur Kommission fest.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 18.06.2025

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