Art. 32 – Mittelbindungen

REG_2014_514 · zur Festlegung allgemeiner Bestimmungen für den Asyl-, Migrations- und Integrationsfonds und das Instrument für die finanzielle Unterstützung der polizeilichen Zusammenarbeit, der Kriminalprävention und Kriminalitätsbekämpfung und des Krisenmanagements

(1)Die Bindung von Haushaltsmitteln der Union für jedes nationale Programm erfolgt in Jahrestranchen im Zeitraum zwischen dem 1. Januar 2014 und dem 31. Dezember 2020.
(2)Der Beschluss der Kommission zur Genehmigung eines nationalen Programms stellt einen Finanzierungsbeschluss im Sinne von Artikel 84 der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012 und, sobald die Notifikation an den betreffenden Mitgliedstaat erfolgt ist, eine rechtliche Verpflichtung im Sinne dieser Verordnung dar.
(3)Für jedes nationale Programm erfolgt die Bindung der Haushaltsmittel für die erste Tranche nach Genehmigung des Programms durch die Kommission.
(4)Die Kommission nimmt vor dem 1. Mai eines jeden Jahres die Bindung der Haushaltsmittel für die nachfolgenden Tranchen vor, und zwar auf Grundlage des in Absatz 2 genannten Beschlusses, es sei denn, es gilt Artikel 16 der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 18.06.2025

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