Art. 34 – Kumulierung der anfänglichen Vorfinanzierung und der Jahressalden

REG_2014_514 · zur Festlegung allgemeiner Bestimmungen für den Asyl-, Migrations- und Integrationsfonds und das Instrument für die finanzielle Unterstützung der polizeilichen Zusammenarbeit, der Kriminalprävention und Kriminalitätsbekämpfung und des Krisenmanagements

(1)Der kumulierte Gesamtbetrag der anfänglichen Vorfinanzierung und der Zahlungen der Jahressalden darf 95 % des Beitrags aus dem Unionshaushalt zum betreffenden nationalen Programm nicht übersteigen.
(2)Auch nach Erreichung der Obergrenze von 95 % können die Mitgliedstaaten der Kommission ihre Zahlungsanträge übermitteln.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 18.06.2025

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