Art. 41 – Unterbrechung der Zahlungsfrist

REG_2014_514 · zur Festlegung allgemeiner Bestimmungen für den Asyl-, Migrations- und Integrationsfonds und das Instrument für die finanzielle Unterstützung der polizeilichen Zusammenarbeit, der Kriminalprävention und Kriminalitätsbekämpfung und des Krisenmanagements

(1)Die mit der Beantragung der Zahlung beginnende Zahlungsfrist kann durch einen bevollmächtigten Anweisungsbefugten im Sinne der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012 für bis zu sechs Monate unterbrochen werden, wenn mindestens eine der folgenden Bedingungen erfüllt ist: a) Aufgrund der Angaben einer Prüfstelle eines Mitgliedstaats oder der Union gibt es eindeutige Hinweise auf erhebliche Funktionsmängel beim Verwaltungs- und Kontrollsystem. b) Der bevollmächtigte Anweisungsbefugte hat zusätzliche Überprüfungen vorzunehmen, nachdem er darauf aufmerksam gemacht wurde, dass in einem Zahlungsantrag geltend gemachte Ausgaben mit einer erhebliche finanzielle Auswirkungen nach sich ziehenden Unregelmäßigkeit in Verbindung stehen. c) Nicht alle nach Artikel 44 Absatz 1 erforderlichen Unterlagen wurden eingereicht. Der Mitgliedstaat kann einer Verlängerung des Unterbrechungszeitraums um weitere drei Monate zustimmen.
(2)Der bevollmächtigte Anweisungsbefugte begrenzt die Unterbrechung auf den Teil der im Zahlungsantrag geltend gemachten Ausgaben, auf den der Mangel gemäß Absatz 1 Unterabsatz 1 zutrifft, es sei denn, es ist nicht möglich, den betreffenden Teil der Ausgaben zu bestimmen. Der bevollmächtigte Anweisungsbefugte informiert den Mitgliedstaat und die zuständige Behörde unverzüglich schriftlich über den Grund der Unterbrechung und bittet sie darum, die erforderlichen Abhilfemaßnahmen zu treffen. Sobald diese Maßnahmen getroffen sind, beendet der bevollmächtigte Anweisungsbefugte die Unterbrechung.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 18.06.2025

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