Art. 43 – Verwendung des Euro

REG_2014_514 · zur Festlegung allgemeiner Bestimmungen für den Asyl-, Migrations- und Integrationsfonds und das Instrument für die finanzielle Unterstützung der polizeilichen Zusammenarbeit, der Kriminalprävention und Kriminalitätsbekämpfung und des Krisenmanagements

(1)Die Beträge in den von den nationalen Mitgliedstaaten vorgelegten Programmen, den Ausgabenvorausschätzungen, den Ausgabenerklärungen, den Zahlungsanträgen, den Jahresabschlüssen und den in den jährlichen und den abschließenden Durchführungsberichten genannten Ausgaben werden in Euro angegeben.
(2)Die Mitgliedstaaten, die den Euro zum Zeitpunkt des Zahlungsantrags nicht als Währung eingeführt haben, rechnen die in ihrer Landeswährung verauslagten Ausgabenbeträge in Euro um. Die Umrechnung dieser Beträge erfolgt anhand des monatlichen Buchungskurses der Kommission, der in dem Monat gilt, in dem die Ausgaben in den Büchern der zuständigen Behörde des nationalen Programms verbucht wurden. Der Wechselkurs wird von der Kommission jeden Monat elektronisch veröffentlicht.
(3)Wird in einem Mitgliedstaat der Euro als Währung eingeführt, so wird die in Absatz 2 beschriebene Umrechnung weiterhin auf alle Ausgaben angewandt, die vor dem Zeitpunkt des Inkrafttretens des festen Umrechnungskurses zwischen der Landeswährung und dem Euro in den Büchern der zuständigen Behörde verbucht wurden.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 18.06.2025

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