Art. 46 – Finanzkorrekturen durch Mitgliedstaaten

REG_2014_514 · zur Festlegung allgemeiner Bestimmungen für den Asyl-, Migrations- und Integrationsfonds und das Instrument für die finanzielle Unterstützung der polizeilichen Zusammenarbeit, der Kriminalprävention und Kriminalitätsbekämpfung und des Krisenmanagements

Die Mitgliedstaaten nehmen die Finanzkorrekturen vor, die aufgrund der im Rahmen von nationalen Programmen festgestellten vereinzelten oder systembedingten Unregelmäßigkeiten notwendig sind. Bei Finanzkorrekturen wird der Beitrag aus dem Unionshaushalt zu einem Programm ganz oder teilweise gestrichen. Die Mitgliedstaaten berücksichtigen Art und Schweregrad der Unregelmäßigkeiten sowie den finanziellen Verlust zulasten des Unionshaushalts und nehmen angemessene Korrekturen vor. Gestrichene oder eingezogene Beträge sowie die entstandenen Zinsen werden wieder dem nationalen Programm zugewiesen, aber abzüglich der Beträge, die aus Unregelmäßigkeiten hervorgehen, die vom Rechnungshof oder von einer Dienststelle der Kommission, wie OLAF, festgestellt wurden. Nach Abschluss des nationalen Programms führt der betreffende Mitgliedstaat die eingezogenen Beträge wieder dem Unionshaushalt zu.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 18.06.2025

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