Art. 48 – Pflichten der Mitgliedstaaten

REG_2014_514 · zur Festlegung allgemeiner Bestimmungen für den Asyl-, Migrations- und Integrationsfonds und das Instrument für die finanzielle Unterstützung der polizeilichen Zusammenarbeit, der Kriminalprävention und Kriminalitätsbekämpfung und des Krisenmanagements

Die Pflicht eines Mitgliedstaats, Einziehungen gemäß Artikel 21 Buchstabe h vorzunehmen und staatliche Beihilfen gemäß Artikel 107 Absatz 1 des AEUV und Artikel 14 der Verordnung (EG) Nr. 659/1999 des Rates (12) zurückzufordern, wird von einer Finanzkorrektur durch die Kommission nicht berührt.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 18.06.2025

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