Art. 50 – Grundsätze

REG_2014_514 · zur Festlegung allgemeiner Bestimmungen für den Asyl-, Migrations- und Integrationsfonds und das Instrument für die finanzielle Unterstützung der polizeilichen Zusammenarbeit, der Kriminalprävention und Kriminalitätsbekämpfung und des Krisenmanagements

(1)Grundsätzlich gilt für alle nationalen Programme ein Verfahren zur Aufhebung der Mittelbindung, dem zufolge die Mittelbindung für Beträge, die nicht bis zum 31. Dezember des zweiten Jahres nach der Mittelbindung als anfängliche und jährliche Vorfinanzierung gemäß Artikel 35 und mittels eines Zahlungsantrags gemäß Artikel 44 abgerufen werden, aufgehoben wird. Für den Zweck der Aufhebung der Mittelbindung berechnet die Kommission den Betrag, indem sie zu den Mittelbindungen 2015-2020 jeweils ein Sechstel der jährlichen Mittelbindung bezogen auf die Gesamtbeteiligung für 2014 hinzurechnet.
(2)Abweichend von Absatz 1 finden die Fristen für die Aufhebung der Mittelbindung keine Anwendung auf die jährlichen Mittelbindungen im Zusammenhang mit der jährlichen Gesamtbeteiligung für 2014.
(3)Bezieht sich die erste jährliche Mittelbindung auf die jährliche Gesamtbeteiligung für 2015, so finden abweichend von Absatz 1 die Fristen für die Aufhebung der Mittelbindung keine Anwendung auf die jährlichen Mittelbindungen im Zusammenhang mit der jährlichen Gesamtbeteiligung für 2015. In solchen Fällen berechnet die Kommission den Betrag gemäß Absatz 1, indem sie zu den Mittelbindungen 2016-2020 jeweils ein Fünftel der jährlichen Mittelbindung bezogen auf die jährliche Gesamtbeteiligung für 2015 hinzurechnet.
(4)Mittelbindungen für das letzte Jahr werden gemäß den für den Abschluss der Programme geltenden Regelungen aufgehoben.
(5)Mittelbindungen, die am letzten Tag der Förderfähigkeit gemäß Artikel 17 Absatz 3 noch offen sind und für die die zuständige Behörde nicht binnen sechs Monaten ab diesem Tag einen Zahlungsantrag stellt, werden automatisch aufgehoben.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 18.06.2025

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