Art. 52 – Verfahren

REG_2014_514 · zur Festlegung allgemeiner Bestimmungen für den Asyl-, Migrations- und Integrationsfonds und das Instrument für die finanzielle Unterstützung der polizeilichen Zusammenarbeit, der Kriminalprävention und Kriminalitätsbekämpfung und des Krisenmanagements

(1)Die Kommission unterrichtet die Mitgliedstaaten so bald wie möglich, wenn eine Aufhebung der Mittelbindung gemäß Artikel 50 droht.
(2)Auf der Grundlage der ihr am 31. Januar vorliegenden Informationen unterrichtet die Kommission die zuständige Behörde über den Betrag, der gemäß ihren Informationen von der Aufhebung der Mittelbindung betroffen ist.
(3)Der betreffende Mitgliedstaat kann sich innerhalb von zwei Monaten mit dem Betrag einverstanden erklären, für den die Mittelbindung aufgehoben werden soll, oder sich hierzu äußern.
(4)Die Kommission veranlasst die automatische Aufhebung der Mittelbindung spätestens neun Monate nach Ablauf der letzten Frist, die sich aus den Absätzen 1 bis 3 ergibt.
(5)Im Falle der automatischen Aufhebung einer Mittelbindung wird der Beitrag aus dem Unionshaushalt zu dem betreffenden nationalen Programm für das jeweilige Jahr um den Betrag der automatisch aufgehobenen Mittelbindung gekürzt. Wenn der Mitgliedstaat keinen geänderten Finanzierungsplan vorlegt, wird der Beitrag der Union im Finanzierungsplan anteilig verringert.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 18.06.2025

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