Art. 49 – Rückzahlung

REG_2014_514 · zur Festlegung allgemeiner Bestimmungen für den Asyl-, Migrations- und Integrationsfonds und das Instrument für die finanzielle Unterstützung der polizeilichen Zusammenarbeit, der Kriminalprävention und Kriminalitätsbekämpfung und des Krisenmanagements

(1)Jede Rückzahlung an den Haushalt der Union erfolgt vor dem Fälligkeitsdatum, das in der gemäß Artikel 80 der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012 ausgestellten Einziehungsanordnung festgesetzt ist. Dieses Fälligkeitsdatum ist der letzte Tag des zweiten Monats nach Ausstellung der Einziehungsanordnung.
(2)Wird die Rückzahlung verspätet geleistet, so werden für die Zeit ab dem Fälligkeitsdatum bis zum Tag der tatsächlichen Zahlung Verzugszinsen fällig. Dabei wird der Zinssatz angewandt, den die Europäische Zentralbank für ihre Hauptrefinanzierungsgeschäfte zugrunde legt und der am ersten Arbeitstag des Fälligkeitsmonats gilt, zuzüglich eineinhalb Prozentpunkten.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 18.06.2025

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