ErwGr. 27

REG_2014_514 · zur Festlegung allgemeiner Bestimmungen für den Asyl-, Migrations- und Integrationsfonds und das Instrument für die finanzielle Unterstützung der polizeilichen Zusammenarbeit, der Kriminalprävention und Kriminalitätsbekämpfung und des Krisenmanagements

Die Vorfinanzierung zu Programmbeginn stellt sicher, dass die betreffenden Mitgliedstaaten nach der Genehmigung des Programms über die notwendigen Mittel zur Unterstützung der Begünstigten bei der Durchführung des Programms verfügen. Daher sollten Regelungen für die ersten Vorfinanzierungsbeträge festgelegt werden. Bei Abschluss des Programms sollte die erste Vorfinanzierung vollständig verrechnet sein. Die zuständigen Behörden sollten sicherstellen, dass die Begünstigten den ihnen zustehenden Gesamtbetrag umgehend erhalten.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 18.06.2025

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