Art. 10 – Betriebskostenunterstützung im Rahmen der nationalen Programme der Mitgliedstaaten

REG_2014_515 · zur Schaffung eines Instruments für die finanzielle Unterstützung für Außengrenzen und Visa im Rahmen des Fonds für die innere Sicherheit und zur Aufhebung der Entscheidung Nr. 574/2007/EG

(1)Die Mitgliedstaaten können jeweils bis zu 40 % des aus dem Instrument für ihr nationales Programm bereitgestellten Betrags verwenden, um die operative Unterstützung der Behörden zu finanzieren, die für die Aufgaben und Leistungen, die eine öffentliche Dienstleistung für die Union darstellen, zuständig sind.
(2)Operative Unterstützung wird dann gewährt, wenn der betreffende Mitgliedstaat die nachstehenden Voraussetzungen erfüllt: a) Einhaltung des Unionsbesitzstands in Bezug auf Grenzen und Visa; b) Erfüllung der Ziele der nationalen Programme; c) Einhaltung der gemeinsamen Unionsnormen, um die Abstimmung zwischen den Mitgliedstaaten zu verbessern und Doppelarbeit, Fragmentierung und Kostenineffizienz im Bereich der Grenzkontrolle entgegenzuwirken.
(3)Zu diesem Zweck bewertet die Kommission vor der Genehmigung des nationalen Programms, gegebenenfalls unter Berücksichtigung der Schengen-Evaluierungsberichte, die Ausgangslage in den Mitgliedstaaten, die angegeben haben, dass sie beabsichtigen, Betriebskostenunterstützung zu beantragen. Über die Erkenntnisse der Kommission erfolgt ein Meinungsaustausch mit dem betroffenen Mitgliedstaat. Im Anschluss an den Meinungsaustausch kann die Genehmigung der finanziellen Unterstützung im Rahmen des nationalen Programms eines Mitgliedstaats durch die Kommission davon abhängig gemacht werden, dass eine Reihe von Maßnahmen geplant und durchgeführt werden, die sicherstellen sollen, dass die Voraussetzungen nach Absatz 2 zu dem Zeitpunkt vollständig erfüllt sind, zu dem die Haushaltsmittel bereitgestellt werden.
(4)Die Betriebskostenunterstützung ist auf spezifische Aufgaben und/oder Leistungen und die in Anhang III festgelegten Ziele zu konzentrieren. Unter Einhaltung des Finanzrahmens des Programms und der Obergrenze gemäß Absatz 1 umfasst sie die vollständige Erstattung der Ausgaben, die zur Erfüllung der in dem nationalen Programm definierten Aufgaben und/oder Leistungen getätigt wurden.
(5)Die Betriebskostenunterstützung wird von der Kommission und dem betroffenen Mitgliedstaat begleitet, die Informationen über die Ausgangslage in diesem Mitgliedstaat, die zu erreichenden Ziele und die Indikatoren für die Messung der Fortschritte austauschen.
(6)In Durchführungsrechtsakten legt die Kommission Verfahren für die Berichterstattung über die Anwendung dieser Bestimmung und andere praktische Vereinbarungen zur Einhaltung dieses Artikels zwischen den Mitgliedstaaten und der Kommission fest. Diese Durchführungsrechtsakte werden nach dem Prüfverfahren gemäß Artikel 18 Absatz 2 angenommen.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 16.06.2025

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