Art. 12 – Programmplanung entsprechend den Ergebnissen des Schengener Evaluierungs- und Überwachungsmechanismus

REG_2014_515 · zur Schaffung eines Instruments für die finanzielle Unterstützung für Außengrenzen und Visa im Rahmen des Fonds für die innere Sicherheit und zur Aufhebung der Entscheidung Nr. 574/2007/EG

Im Anschluss an einen Schengen-Evaluierungsbericht gemäß der Verordnung (EU) Nr. 1053/2013 prüft der betroffene Mitgliedstaat, mit der Kommission und der Frontex-Agentur, wie im Rahmen seines nationalen Programms auf die Ergebnisse, einschließlich etwaiger Mängel, zu reagieren ist und setzt die Empfehlungen um.
Wenn erforderlich, überarbeitet ein Mitgliedstaat sein nationales Programm nach Maßgabe von Artikel 14 Absatz 9 der Verordnung (EU) Nr. 513/2014, um diese Ergebnisse und Empfehlungen zu berücksichtigen.
Die Finanzierung von Abhilfemaßnahmen ist eine Priorität. Im Dialog mit der Kommission und der Frontex-Agentur weist der betroffene Mitgliedstaat Mittel im Rahmen seines Programms, einschließlich der für Betriebskostenunterstützung geplanten Mittel, neu zu und/oder führt Maßnahmen ein oder ändert Maßnahmen, um die Mängel entsprechend den Ergebnissen und Empfehlungen des Schengen-Evaluierungsberichts zu beheben.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 16.06.2025

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