Art. 14 – Soforthilfe

REG_2014_515 · zur Schaffung eines Instruments für die finanzielle Unterstützung für Außengrenzen und Visa im Rahmen des Fonds für die innere Sicherheit und zur Aufhebung der Entscheidung Nr. 574/2007/EG

(1)Aus diesem Instrument wird finanzielle Unterstützung gewährt, um in einer Notlage gemäß Artikel 2 Buchstabe f dringenden spezifischen Erfordernissen gerecht werden zu können.
(2)Die Soforthilfe erfolgt entsprechend den Artikeln 6 und 7 der Verordnung (EU) Nr. 514/2014.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 16.06.2025

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