Art. 17 – Ausübung der Befugnisübertragung

REG_2014_515 · zur Schaffung eines Instruments für die finanzielle Unterstützung für Außengrenzen und Visa im Rahmen des Fonds für die innere Sicherheit und zur Aufhebung der Entscheidung Nr. 574/2007/EG

(1)Die Befugnis zum Erlass delegierter Rechtsakte wird der Kommission gemäß den in diesem Artikel festgelegten Bedingungen übertragen.
(2)Die in Artikel 5 Absatz 5 Buchstabe b, Artikel 6 Absatz 4, Artikel 7 Absatz 2 und Artikel 15 genannte Befugnis zum Erlass von delegierten Rechtsakten wird der Kommission für einen Zeitraum von sieben Jahren ab 21. Mai 2014 übertragen. Die Kommission erstellt spätestens neun Monate vor Ablauf des Zeitraums von sieben Jahren einen Bericht über die Befugnisübertragung. Die Befugnisübertragung verlängert sich stillschweigend um einen Zeitraum von drei Jahren, sofern das Europäische Parlament oder der Rat nicht spätestens drei Monate vor Ablauf dieses Zeitraums von sieben Jahren Widerspruch gegen eine solche Verlängerung einlegt.
(3)Die in Artikel 5 Absatz 5 Buchstabe b, Artikel 6 Absatz 4, Artikel 7 Absatz 2 und Artikel 15 genannte Befugnisübertragung kann vom Europäischen Parlament oder vom Rat jederzeit widerrufen werden. Ein Beschluss über den Widerruf beendet die Übertragung der in diesem Beschluss genannten Befugnisse. Er wird am Tag nach seiner Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union oder zu einem in dem Beschluss genannten späteren Zeitpunkt wirksam. Die Gültigkeit bereits in Kraft getretener delegierter Rechtsakte wird von dem Beschluss nicht berührt.
(4)Sobald die Kommission einen delegierten Rechtsakt erlässt, übermittelt sie ihn gleichzeitig dem Europäischen Parlament und dem Rat.
(5)Ein delegierter Rechtsakt, der gemäß Artikel 5 Absatz 5 Buchstabe b, Artikel 6 Absatz 4, Artikel 7 Absatz 2 und Artikel 15 erlassen wurde, tritt nur in Kraft, wenn weder das Europäische Parlament noch der Rat innerhalb einer Frist von zwei Monaten nach Übermittlung dieses Rechtsakts an das Europäische Parlament und den Rat Einwände erhoben haben oder wenn vor Ablauf dieser Frist sowohl das Europäische Parlament als auch der Rat der Kommission mitgeteilt haben, dass sie keine Einwände erheben werden. Auf Initiative des Europäischen Parlaments oder des Rates wird diese Frist um zwei Monate verlängert.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 16.06.2025

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