Art. 17 – Mittel für das Neuansiedlungsprogramm der Union

REG_2014_516 · zur Einrichtung des Asyl-, Migrations- und Integrationsfonds, zur Änderung der Entscheidung 2008/381/EG des Rates und zur Aufhebung der Entscheidungen Nr. 573/2007/EG und Nr. 575/2007/EG des Europäischen Parlaments und des Rates und der Entscheidung 2007/435/EG des Rates

(1)Alle zwei Jahre erhalten die Mitgliedstaaten neben der gemäß Artikel 15 Absatz 1 Buchstabe a berechneten Mittelzuweisung zusätzliche Mittel nach Maßgabe von Artikel 15 Absatz 2 Buchstabe b in Form eines Pauschalbetrags von 6 000 EUR je neu angesiedelter Person.
(2)Der Pauschalbetrag nach Absatz 1 erhöht sich auf 10 000 EUR für jede Person, die gemäß den nach Absatz 3 festgelegten und in Anhang III aufgeführten gemeinsamen Neuansiedlungsprioritäten der Union neu angesiedelt wird, und für jede schutzbedürftige Person nach Absatz 5.
(3)Die gemeinsamen Neuansiedlungsprioritäten der Union stützen sich auf folgende allgemeine Personenkategorien: a) Personen aus einem Land oder einer Region, das/die für die Teilnahme an einem regionalen Schutzprogramm benannt wurde; b) Personen aus einem Land oder einer Region, das/die im vom UNHCR prognostizierten Neuansiedlungsbedarf aufgeführt wird und wo das gemeinsame Handeln der Union einen erheblichen Beitrag zur Deckung des Schutzbedarfs leisten würde; c) Personen, die unter eine der in den Neuansiedlungskriterien des UNHCR aufgeführten Kategorien fallen.
(4)Die Kommission erhält die Befugnis, gemäß Artikel 26 delegierte Rechtsakte zur Änderung von Anhang III zu erlassen, die sich auf die in Absatz 3 dieses Artikels genannten allgemeinen Kategorien stützen, wenn eindeutige Gründe dafür vorliegen oder das UNHCR entsprechende Empfehlungen ausgesprochen hat.
(5)Die nachstehenden schutzbedürftigen Personengruppen kommen ebenfalls für den Pauschalbetrag nach Absatz 2 in Betracht: a) gefährdete Frauen und Kinder, b) unbegleitete Minderjährige, c) Personen, die medizinische Betreuung benötigen, die nur durch eine Neuansiedlung gewährleistet werden kann, d) Personen, die zu ihrem unmittelbaren rechtlichen oder physischen Schutz dringend neu angesiedelt werden müssen, einschließlich der Opfer von Gewalt und Folter.
(6)Siedelt ein Mitgliedstaat eine Person neu an, die unter mehrere der in den Absätzen 1 und 2 genannten Kategorien fällt, so erhält er den Pauschalbetrag für die betreffende Person nur einmal.
(7)Mitgliedstaaten können gegebenenfalls für Pauschalbeträge für Familienangehörige der in den Absätzen 1, 3 und 5 genannten Personen in Frage kommen, sofern diese Familienangehörigen gemäß dieser Verordnung neu angesiedelt worden sind.
(8)Die Kommission legt im Wege von Durchführungsrechtsakten den Zeitplan und die anderen Durchführungsbedingungen für die Zuweisung der Mittel für das Neuansiedlungsprogramm der Union fest. Diese Durchführungsrechtsakte werden gemäß dem Beratungsverfahren nach Artikel 27 Absatz 2 erlassen.
(9)Die zusätzlichen Mittel nach den Absätzen 1 und 2 dieses Artikels werden den Mitgliedstaaten alle zwei Jahre, erstmals in den gesonderten Finanzierungsbeschlüssen zur Genehmigung ihrer nationalen Programme gemäß dem Verfahren nach Artikel 14 der Verordnung (EU) Nr. 514/2014 und anschließend in Finanzierungsbeschlüssen, die den Beschlüssen zur Genehmigung ihrer nationalen Programme beigefügt werden, zugewiesen. Diese Mittel sind nicht auf andere Maßnahmen des nationalen Programms übertragbar.
(10)Zwecks Verwirklichung der Ziele des Neuansiedlungsprogramms der Union erhält die Kommission die Befugnis, gemäß Artikel 26 delegierte Rechtsakte zu erlassen, mit denen die Pauschalbeträge nach den Absätzen 1 und 2 dieses Artikels im Rahmen der verfügbaren Mittel gegebenenfalls angepasst werden, wobei sie insbesondere den jeweiligen Inflationsraten, einschlägigen Entwicklungen im Bereich der Neuansiedlung sowie Faktoren Rechnung trägt, die den Einsatz des mit dem Pauschalbetrag verbundenen finanziellen Anreizes optimieren können.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 17.06.2025

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