Art. 18 – Mittel für die Überstellung von Personen, die internationalen Schutz genießen

REG_2014_516 · zur Einrichtung des Asyl-, Migrations- und Integrationsfonds, zur Änderung der Entscheidung 2008/381/EG des Rates und zur Aufhebung der Entscheidungen Nr. 573/2007/EG und Nr. 575/2007/EG des Europäischen Parlaments und des Rates und der Entscheidung 2007/435/EG des Rates

(1)Im Hinblick auf die Anwendung des Grundsatzes der Solidarität und der gerechten Aufteilung der Verantwortlichkeiten und im Lichte der Entwicklungen der Politik der Union im Durchführungszeitraum des Fonds erhalten die Mitgliedstaaten neben der gemäß Artikel 15 Absatz 1 Buchstabe a berechneten Mittelzuweisung zusätzliche Mittel nach Maßgabe des Artikels 15 Absatz 2 Buchstabe b in Form eines Pauschalbetrags von 6 000 EUR je aus einem anderen Mitgliedstaat überstellte Person, die internationalen Schutz genießt.
(2)Mitgliedstaaten können gegebenenfalls für Pauschalbeträge für Familienangehörige der in Absatz 1 genannten Personen in Frage kommen, sofern diese Familienmitglieder gemäß dieser Verordnung überstellt worden sind.
(3)Die zusätzlichen Mittel nach Absatz 1 dieses Artikels werden den Mitgliedstaaten erstmals in den gesonderten Finanzierungsbeschlüssen zur Genehmigung ihrer nationalen Programme gemäß dem Verfahren nach Artikel 14 der Verordnung (EU) Nr. 514/2014 und anschließend in Finanzierungsbeschlüssen, die den Beschlüssen zur Genehmigung ihrer nationalen Programme beigefügt werden, zugewiesen. Diese Mittel sind nicht auf andere Maßnahmen des nationalen Programms übertragbar.
(4)Zwecks Verwirklichung der Ziele der Solidarität und der Aufteilung der Verantwortlichkeiten unter den Mitgliedstaaten gemäß Artikel 80 AEUV erhält die Kommission die Befugnis, gemäß Artikel 26 dieser Verordnung delegierte Rechtsakte zu erlassen, mit denen der Pauschalbetrag nach Absatz 1 dieses Artikels im Rahmen der verfügbaren Mittel gegebenenfalls angepasst wird, wobei sie insbesondere den jeweiligen Inflationsraten, einschlägigen Entwicklungen im Bereich der Überstellung von internationalen Schutz genießenden Personen zwischen Mitgliedstaaten sowie Faktoren Rechnung trägt, die den Einsatz des mit dem Pauschalbetrag verbundenen finanziellen Anreizes optimieren können.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 17.06.2025

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