Art. 21 – Soforthilfe

REG_2014_516 · zur Einrichtung des Asyl-, Migrations- und Integrationsfonds, zur Änderung der Entscheidung 2008/381/EG des Rates und zur Aufhebung der Entscheidungen Nr. 573/2007/EG und Nr. 575/2007/EG des Europäischen Parlaments und des Rates und der Entscheidung 2007/435/EG des Rates

(1)Aus dem Fonds wird finanzielle Unterstützung gewährt, um in einer Notlage im Sinne von Artikel 2 Buchstabe k dringenden spezifischen Erfordernissen gerecht werden zu können. Die gemäß diesem Artikel in Drittländern durchgeführten Maßnahmen stehen mit der humanitären Politik der Union im Einklang und ergänzen sie gegebenenfalls; dabei werden die im Konsens über die humanitäre Hilfe niedergelegten humanitären Grundsätze beachtet.
(2)Soforthilfemaßnahmen werden gemäß den Artikeln 6 und 7 der Verordnung (EU) Nr. 514/2014 durchgeführt.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 17.06.2025

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